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Die Tarifkalkulation der Wasserbetriebe ist wie die anderer Berliner Versorgungsbetriebe (Berliner Stadtreinigung, BVG) ebenfalls den Vorschriften von Bundes- und Landesrecht unterworfen. Dies gilt auch für die eigentlichen Tarife, also die Preise, die Berlinerinnen und Berliner für Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung zahlen.
Konkret regeln das Berliner Betriebegesetz sowie die ihm zur Seite stehende Wassertarifverordnung inhaltlich und verfahrensrechtlich, wie die Tarife für Wasser und Abwasser zu berechnen sind. Als oberstes Prinzip bei der Ermittlung dieser Tarife schreiben Gesetz und Verordnung die Kostendeckung vor. Das heißt, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung entstehen, durch Erlöse (Einnahmen) gedeckt sein müssen. Das Betriebegesetz regelt unmissverständlich, dass die Wasserbetriebe zur Berechnung des Tarifes nur solche Kosten zum Ansatz bringen dürfen, die unmittelbar mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung zusammenhängen. Andere Aufwendungen dürfen ausdrücklich nicht einbezogen werden.
Um sicherzustellen, dass die Kunden der Wasserbetriebe nur die tatsächlich entstandenen Kosten für Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung zahlen müssen, schreibt das Betriebegesetz eine so genannte Nachkalkulation vor. Diese Nachkalkulation gewährleistet, dass Abweichungen von geplanten Kosten und Ansatzmengen in die Tarifkalkulation der folgenden Tarifperioden eingearbeitet werden. Hat also ein Kunde in einer Tarifperiode für Wasser höhere Kosten bezahlt als tatsächlich entstanden sind, wird das in der Wasserrechnung der kommenden Tarifperioden ausgeglichen.
Auf diese Weise sind für die Kunden der Wasserbetriebe zwei wesentliche Aspekte gewährleistet: Die Preise für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung sind ausschließlich von Faktoren abhängig, die der Beschaffung, Bereitstellung, Ableitung und Reinigung des Wassers zuzurechnen sind. Und durch die Pflicht zur Nachkalkulation ist gewährleistet, dass die Kunden immer nur die tatsächlich entstanden Kosten für Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung zahlen.