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Kostendeckungsprinzip

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Das Kostendeckungsprinzip beschreibt einen Grundsatz, nach dem aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen nur kostendeckende Gebühren und Beiträge erhoben werden. Das Kostendeckungsprinzip findet vor allem im Kommunalabgaberecht beziehungsweise in öffentlichen Betrieben und Einrichtungen Anwendung. Bei den Berliner Wasserbetrieben dürfen die Tarifkunden nur mit den tatsächlich entstanden Kosten belastet werden. Die Tarife sind also so zu bemessen, dass das veranschlagte Entgelt die voraussichtlichen Kosten deckt. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen sind durch eine Tarifnachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum zu ermitteln.




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