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Der Begriff Gewährträgerhaftung bezeichnet die unbeschränkte Haftung von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Gemeindeverbände, Kreise, Länder), für die Verbindlichkeiten von öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die sich (anteilig mehrheitlich) in ihrem Eigentum befinden. Bei diesen übernimmt der Staat, die Kommune oder der Kommunalverband als Gewährträger die Haftung für alle Verbindlichkeiten. In Berlin hat das Land für die Wasserbetriebe die Gewährträgerhaftung, also eine gesetzliche Garantie für die Zahlungsfähigkeit, übernommen.