Haupt-Inhaltsbereich:

Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)

A / B / C / D / E / F / G / H / I / J / K / L / M / N / O / P / Q / R / S / T / U / V / W / X / Y / Z /

Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine vergleichsweise junge Rechtsform. Ursprünglich wurde sie eigens für Rundfunkanstalten oder Sparkassen, die eine öffentliche Leistung erbringen, eingerichtet. Um eine direkte Beteiligung privater Investoren an den Berliner Wasserbetrieben zu ermöglichen, wurden diese 1994 von einem kommunalen Eigenbetrieb in eine Anstalt öffentlichen Rechts umgewandelt. Hintergrund: Im Gegensatz zu einem Eigenbetrieb ist bei einer Anstalt - über die besondere rechtliche Konstruktion der stillen Gesellschaft - eine Kapitalbeteiligung von Privaten möglich. Der Unterschied zum Eigenbetrieb besteht außerdem darin, dass die Anstalt rechtlich selbständig sein kann. Sie haftet mit ihrem Eigenkapital. Die Kommune als Gewährsträgerin, in diesem Fall das Land Berlin, hat somit nur noch eine mittelbare Haftung und der Vorstand der Anstalt ist folglich in der vollen Risikoverantwortung für den Betrieb.




Banner: Berlin: Informationen kompakt . Banner: RWE und Veolia - Verantwortung für Berlin . Banner: Glossar . Banner: Rezepte zum Download .