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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am 6. Oktober 2009 entschieden, dass das Volksbegehren zur Offenlegung von Teilprivatisierungsverträgen der Berliner Wasserbetriebe zulässig ist. Als Begründung hat der Verfassungsgerichtshof im wesentlichen angeführt, dass der Senat nur prüfen dürfe, ob die formalen Anforderungen eines Volksbegehrens (z. B. eine ausreichende Anzahl Unterschriften) eingehalten seien. Eine inhaltliche Prüfungskompetenz, ob ein Volksbegehren verfassungswidrige Ziele verfolge, stehe dem Senat hingegen nicht zu. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes dürfe letztlich nur durch das Verfassungsgericht überprüft werden. Ob das durch die Initiatoren des Volksbegehrens vorgelegte Gesetz zur Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge im Ergebnis verfassungsgemäß ist, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen.
RWE Aqua und Veolia Wasser sind zwar nicht an dem Gerichtsverfahren beteiligt gewesen und von dem Urteil daher nicht unmittelbar betroffen; sie bewerten jedoch ein Volksbegehren selbstverständlich als ein demokratisches Mittel der Willensbildung. Als Unternehmen, die sich im freien Wettbewerb behaupten müssen, sind RWE Aqua und Veolia Wasser aber auf den Schutz der im Konsortialvertrag enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angewiesen.
Das Volksbegehren war im März 2008 von Innensenator Ehrhart Körting (SPD) als nicht zulässig abgelehnt worden, da es in bundesrechtliche Regelungen zum Unternehmensrecht eingreife und somit nicht verfassungskonform sei.