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Verantwortungsverteilung durch Gremienkompetenzen und Gremienbesetzung

Infografik: Struktur und Besetzung der Organe der BWB und der Berlinwasser Gruppe

Struktur und Besetzung der Organe
der BWB und der Berlinwasser Gruppe Bild vergrößern

Führungs- und Entscheidungsgremien der Berliner Wasserbetriebe (BWB) und der Berlinwasser Holding (BWH) sind Aufsichtsräte, Ausschüsse und Vorstände. Die Vorstände in BWB und BWH sind personenidentisch besetzt. Für die BWB schreibt das Berliner Betriebegesetz außerdem die Bildung einer Gewährträgerversammlung vor. Ihr gehören ausschließlich Senatsmitglieder oder Staatssekretäre an, die wiederum acht der 16 BWB-Aufsichtsratsmitglieder bestellen. Daneben führt ein Mitglied des Senats den Vorsitz im Aufsichtsrat. Die übrigen acht Mitglieder des Aufsichtsrates werden von den Arbeitnehmervertretern gestellt. Rechte und Pflichten aller BWB-Organe sind im Berliner Betriebegesetz eindeutig festgeschrieben.

Alle diese Organe sind so besetzt, dass die RVB weniger als die Hälfte der Mitglieder eines Gremiums stellt. So können die Investoren im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen jederzeit durch die Stimmenmehrheit des Landes Berlin und der Arbeitnehmervertreter überstimmt werden.

Land und Investoren suchen einvernehmliche Lösungen

Theoretisch könnten in den Vorständen die von der RVB benannten Vorstandsmitglieder bei Stimmengleichheit von ihrer ausschlaggebenden Stimme Gebrauch machen. Allerdings ist ein solcher Fall seit der Vertragsunterzeichnung zwischen RVB und dem Land Berlin noch nie eingetreten, zumal die Mitglieder des Vorstands vom Aufsichtsrat bestellt werden. Beiden Seiten ist im Interesse der BWB und ihrer Kunden immer an einvernehmlichen Lösungen gelegen.

Durch den so genannten "Vertrag über die einheitliche Leitung" hat die BWH eine begrenzte Weisungsbefugnis gegenüber den BWB (zum Zweck der einheitlichen Steuerung aller Holding-Unternehmen). Sie unterliegt dabei jedoch immer zwingend den öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen, beispielsweise was die Unternehmensaufgaben und die Gewährträgerhaftung angeht. Überhaupt ist zu allen Weisungen die Zustimmung des Weisungsausschusses der BWH erforderlich, in welchem das Land Berlin die Mehrheit hat.





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